09.03.05
Totalschaden an einem betrieblich geleasten Kfz - Steuerliche Behandlung der Unfallkosten
Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil vom 08.12.2004 (Az. 14 K 2616/03) einige erfreuliche Klarstellungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Unfallkosten an einem betrieblich geleasten Kraftfahrzeug entschieden, insbesondere auch hinsichtlich von versicherungsrechtlich nicht erstatteten Beträgen, z. B. aufgrund von Unfallflucht.
Tatbestand
Ein vollzeittätiger Arbeitnehmer hat daneben eine unterrichtende Tätigkeit als Trainer ausgeübt. Für diese Tätigkeit hat er ein Kraftfahrzeug geleast, den Leasingvertrag mit Stempel seiner Trainertätigkeit unterzeichnet und als betriebliches Fahrzeug behandelt. Den Privatanteil hat er im Sinne der 1 %-Regelung versteuert.
Bei einem Verkehrsunfall aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit erlitt das Fahrzeug einen Totalschaden. Der Kläger beging ferner Unfallflucht, so dass die Kasko-Versicherung keinen Ersatz leistete.
Den an die Leasinggesellschaft entrichteten Betrag machte der Kläger als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug, weil die Zerstörung des betrieblichen Pkw angeblich auf einer privat veranlassten Fahrt zu einer Nutzungsentnahme geführt habe, insbesondere Unfallort und –zeitpunkt dem Privatbereich des Klägers zu zuordnen sei.
Zum Urteil
Das Finanzgericht hat mit klaren Worten die betriebliche und private Sphäre hinsichtlich der Pkw-Nutzung auch eines geleasten Kfz klargestellt.
a. Bei einem betrieblichen Fahrzeug gehören alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veran-lasst sind, zu den Betriebsausgaben.
b. Die Abgeltungsfunktion der sog. 1 %-Regelung umfasst alle für das Kfz insgesamt entstehen-den Aufwendungen, hierzu gehören auch Unfallkosten.
Diese gesetzliche Spezialregelung für den pauschalen Nutzungswert einer Kfz-Nutzung verdrängt die sonst zur Nutzungsentnahme geltenden Regelungen und tritt an Stelle der nach allgemeinen Regeln nach dem Kostenaufteilungsprinzip zu ermittelnden tatsächlichen Kosten der einzelnen Privatnutzun-gen. Vielmehr ist aufgrund dieser pauschalen 1 %-Regelung unabhängig von Kosten- bzw. Nutzungs-umfang der Ansatz eines höheren oder niedrigeren pauschalen Nutzungswertes ausgeschlossen.
c. Sofern vereinzelt in der Literatur angenommen wird, die Zerstörung eines betrieblichen Kraft-fahrzeugs bei einer Privatfahrt sei als Sachentnahme zu behandeln, folgt der Senat diesem gerade nicht.
d. Wegen des Wesens der Nutzungswertpauschalierung und ihrer Abgeltungsfunktion kommt es nicht darauf an, ob ein Unfall mit einem betrieblichen Kfz auf einer Privatfahrt oder einer betrieblichen Fahrt ereignet. Ferner ist es unerheblich, ob ein Unfall schuldhaft verursacht wurde.
e. Ferner spielt ebenfalls keine Rolle, dass es sich hierbei um ein Leasingfahrzeug handelt, da es der betrieblichen Sphäre des Klägers zugeordnet war.
Andere Stimmen in der Literatur, welche aus der Tatsache des Leasings oder Mietens eines Fahrzeugs folgern, dass dieses nicht der gesetzlichen Nutzungswertbesteuerung unterläge, folgt die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung sowie der entscheidende Senat zu recht nicht.
Stellungnahme .....
1. Das Urteil ist dahingehend erfreulich, dass es klar die Abgeltungsfunktion der 1 %-Regelung heraushebt und alle durch das betriebliche Kfz verursachten Kosten als betrieblich veranlasst sieht.
Die rechtssystematisch richtige Sicht verhindert, dass neue fiktive Entnahmetatbestände geschaffen werden (Verirren auf der betrieblich bedingten Heimfahrt als private Fahrt, Unfallflucht mit einem betrieblichen Pkw als private Fahrt etc.).
2. Da der Senat aber betont, dass mit der gesetzlichen Spezialregelung des pauschalen Nut-zungswertes gem. der 1 %-Regelung abschließend anstelle der allgemeinen Regeln für die Kosten-aufteilung zwischen privaten und betrieblichen Fahrten tritt, könnte ggf. e contario gefolgert werden, dass die oben dargelegten Grundsätze nicht gelten, wenn die betriebliche Nutzung durch ein Fahrten-buch ermittelt wird, weil dabei gerade zwischen Privat- und betrieblichen Fahrten gem. einem präzise ermittelten Kostenteilungsschlüssel ermittelt wird. Diesbezüglich gilt es die weitere Rechtsprechung zu beobachten.
