01.10.04
Müssen Leasinggeber Maut zahlen?
Das Autobahnmautgesetz (genau: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen - ABMG) verdankt bisher seine ungewöhnliche Popularität den Umständen, dass sich die technische Umsetzung schwieriger gestaltete als erwartet; Erstaunen erzeugte auch der Umstand, dass die Vertragsparteien (oder ihre Anwälte?) möglicherweise nicht hinreichend klar geregelt haben, ob und inwieweit die Betreibergesellschaft (Toll Collect) haftet, wenn das System nicht funktioniert.
Seitens der Leasinggeber wurde die Frage aufgeworfen, ....
ob eine Haftung der Leasinggesellschaft für die vom Leasingnehmer nicht bezahlte Maut in Betracht kommt; immerhin nennt das Gesetz in § 2 ABMG auch den Eigentümer als Mautschuldner. In einem überzeugenden Beitrag in der NZV (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) 2004, Heft 8, Seite 318 ff., kommt der Autor Dr. Jörn Lüdemann zu dem Ergebnis, dass Leasinggeber nicht befürchten müssen, für die Entrichtung von Mautgebühren in die Pflicht genommen zu werden. Dies sei zwar dem Wortlaut nicht zu entnehmen, doch zeige die Systematik und Begründung des Gesetzes, dass nur derjenige Mautschuldner sein soll, der auch den direkten Nutzen aus dem mautpflichtigen Fahrzeug ziehe; eine andere Auslegung verstoße gegen das Grundgesetz.
In einer gemeinsamen Erklärung und Handlungsempfehlung der Verbände der Verkehrswirtschaft vom 27. August 2004 wurden die Unternehmen des Straßengüterverkehrs aufgefordert, möglichst bald eine On-Board-Unit (OBU) in ihre Fahrzeuge einbauen zu lassen, um den Start der geplanten Maut zum 01. Januar 2005 nicht zu gefährden.
