27.09.04

Umsatzsteuer beim Factoring und Forderungseinzug

lf_symbols_finance.jpgBis zum Urteil des EuGH vom 26. Juni 2003 (Rs. C-305/019 und dem Urteil des BFH vom 04. September 2003 (V R 34/99) konnte der Foderungskäufer (Factor) einen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn er nicht das Ausfall- bzw. Bonitätsrisiko übernahm. Diese Änderung der Rechtsprechung war für das Bundesfinanzministerium (BFM) Veranlassung, in einem Schreiben vom 03.06.2004 (IV B 7 S 7104-18/04) zur "Umsatzsteuer beim Forderungskauf und Forderungseinzug" ausführlich Stellung zu nehmen. Inbesondere befasst sich das Schreiben mit den Themen (I) Abgrenzung der Factoring von anderen Fallgestaltungen beim Forderungkauf oder Forderungseinzug, (II) Leistung des Forderungsverkäufers, (III) Leistung des Forderungskäufers, (IV) Bemessungsgrundlage, Steuersatz, (V) Vorsteuerabzug aus der Leistung des Käufers der Forderung. Das BFM stellt das Schreiben zum Download bereit.

Autor: Bernd.Helming um 27.09.04 19:46 | Ihr Kommentar | TrackBack