25.02.05
Gebrauchsfähigkeit des Leasingobjektes
Das Leasingunternehmen bzw. sein Lieferant hat sicherzustellen, daß der Leasingnehmer das Leasingobjekt in gebrauchsfähigem, einwandfreiem und in der Regel fabrikneuem Zustand übernehmen kann. Nachweis hierfür ist die Übernahmebestätigung, mit dem der Leasingnehmer die ordnungsgemäße, gebrauchsfähige und vollständige Übernahme des Leasingobjektes bestätigt. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt während der Leasingdauer stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und bei Vertragsende gebrauchsfähig (entsprechend der vertragsgemäßen Abnutzung) an das Leasingunternehmen zurückzugeben.
