28.11.04

Kündigungssperre

lf_symbols_L-easing.jpgGemäß § 112 Insolvenzordnung (InsO) kann der Leasinggeber nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (des Leasingnehmers) nicht kündigen, "wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht (Anm.: gilt für Leasing entsprechend) , der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist. Der Leasinggeber kann somit eine fristlose Kündigung nicht (mehr) darauf stützen, dass der Leasingnehmer vor dem Insolvenzantrag mit Leasingraten in Verzug gekommen ist. Der Leasinggeber könnte allderdings aus anderen wichtigen Gründen fristlos kündigen, z.B. wenn der Leasingnehmer trotz Abmahnung das Leasingobjekt nicht versichert hat.
Kommt der Leasingnehmer nach dem Insolvenzantrag erneut mit zwei Leasingraten oder mehr in Verzug, kann der Leasinggeber wieder wegen Zahlungsverzug (mit mindestens zwei Leasingraten) kündigen.

Autor: Bernd.Helming um 28.11.04 17:05 | Ihr Kommentar | TrackBack