29.10.04
Mietkaufvertrag
Diese Vertragsform bietet die Leasingbranche an, wenn eine Aktivierung des Leasing- bzw. Mietkaufobjektes beim sog. Mietkäufer (Leasingnehmer) erfolgen soll. Der Leasinggeber, auch Mietverkäufer genannt, aktiviert seinerseits eine Forderung gegenüber dem Mietkäufer und teilt die laufenden Mietkaufraten in Tilgungs- und Zinsanteile auf. Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von § 39 Abgabenordnung ist bei dieser Vertragsart der Mietkäufer. Da damit auch von einer sofortigen Lieferung des Mietkaufobjektes im Sinne des § 3 Umsatzsteuergesetz ausgegangen wird, ist üblicherweise die Mehrwertsteuer für die gesamte Mietkaufforderung (= Summe aller Mietkaufentgelte) mit der ersten Mietkaufrate, d.h. bei Vertragsbeginn, zu bezahlen. Das juristische Eigentum im Sinne des BGB geht jedoch üblicherweise erst nach Zahlung der letzten, ggf. erhöhten Mietkaufrate auf den Mietkäufer über.
