20.10.04
Spezial-Leasing
Dieser steuerrechtliche Begriff klassifiziert einen Leasingvertrag, der ein Leasingobjekt zum Gegenstand hat, das für die speziellen Bedürfnisse des jeweiligen Leasingnehmers angeschafft wird und das sowohl während des Leasingvertrages als auch nach dessen Beendigung wirtschaftlich sinnvoll nur von dem ursprünglichen Leasingnehmer genutzt werden kann. Nachdem in einem solchen Fall der Leasinggeber nach Vertragsende keinerlei Verwertungschance hat, wird ein solches Leasingobjekt steuerrechtlich von Anfang an dem Leasingnehmer zugeordnet, so dass es in dessen Bilanz zu aktivieren ist.
In den Leasing-Erlassen des Bundesfinanzministeriums findet sich zum Beispiel folgende Formulierung:
" d) Verträge über Spezial-Leasing
Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell auf die Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasing-Nehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind. Die Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor."
