23.09.04
Abtretungsregelung im Leasingvertrag
Der Leasingnehmer ist in der Regel nur mit Zustimmung des Leasinggebers zur Abtretung seiner Rechte aus dem Leasingvertrag berechtigt. Dagegen hat der Leasinggeber normalerweise das uneingeschränkte vertragliche Recht, sein Eigentumsrecht am Leasingobjekt sowie seine Ansprüche und Forderungen, insbesondere hinsichtlich der Zahlung der Leasingentgelte, auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Dieses Abtretungsrecht benötigt der Leasinggeber zur Beschaffung der Finanzierungsmittel bei Kreditinstituten im Wege der Darlehensaufnahme oder einer Forfaitierung, d.h. dem Verkauf der Zahlungsforderungen.
