24.11.05
Auch für markengebundenes Leasing gelten die Regeln des Finanzierungleasings
Mit einem Beschluss vom 24.08.2005 (Az. 6 W 39/04, Betriebs-Berater 2005, 2375) hat das OLG Stuttgart rechtskräftig bestätigt, dass auch für markengebundenes Leasing die Regeln des Finanzierungsleasings uneingeschränkt anwendbar sind. Auch wenn die Leasinggesellschaft die Tochtergesellschaft eines Herstellers ist, gilt die für das Finanzierungleasing typische Dreiecksbeziehung zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer, so dass der Leasinggeber auch in diesem Fall seine mietrechtliche Gewährleistung ausschließen kann, wenn er die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten vorbehaltlos abtritt. Das OLG verweist auf eine Entscheidung des BGH (BGHZ 97, 65) und betont, dass die frühere gegenteilige Auffassung (OLG Frankfurt, WM 1982, 723 und LG Berlin, DB 1985, 2452) übersieht, dass das Absatzinteresse das Vorliegen auch eines Finanzierungsinteresses nicht ausschließt.
