17.02.05

BGH: Entscheidung zu § 354a HGB (Abtretungsausschluss durch Einkaufsbedingungen)

lf_symbols_gericht.jpgIn einer Entscheidung vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03 - hatte der BGH über die Klage einer Factoringgesellschaft zu befinden. Der Beklagte hatte sich darauf berufen, dass nach seinen Einkaufsbedingungen der Lieferant ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt gewesen sei, die Forderung an die Factoringgesellschaft abzutreten; zudem rechnete der Beklagte mit Aufwendungsersatzansprüchen, die ihm gegen den Lieferanten zustanden, gegenüber der Klägerin auf.
Der BGH bejahte die Anwendung des § 354a HGB auf Einkaufsbedingungen (und damit die Wirksamkeit der Abtretung) und auch die Aufrechnungsmöglichkeit des Beklagten. Der BGH verfasste im Rahmen des Urteils folgende Leitsätze:

a) Der Vorbehalt in den Einkaufsbedingungen einer GmbH, daß der Lieferant ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der GmbH nicht berechtigt ist, seine Kaufpreisforderungen
gegen die GmbH abzutreten, steht einem Abtretungsausschluß nach
§ 354a HGB gleich.

b) Als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB ist auch die Aufrechnung des
Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen. Der Schuldner
kann dabei die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen Gläubiger gegenüber erklären,
sondern auch dem neuen Gläubiger gegenüber.

c) § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine Anwendung. Der Schuldner kann
daher selbst dann mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen,
wenn er diese in Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis
des Schuldners und später als die abgetretene Forderung fällig wird.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Autor: Bernd.Helming um 17.02.05 19:47 | Ihr Kommentar | TrackBack