03.12.04
BGH verweist FlowTex-Fälle an das OLG
Über die FlowTex-Verfahren hatten wir bereits am 17.09.2004 berichtet. Am 10.11.2004 hat der BGH einen Fall (Aktenzeichen: VIII ZR 223/03) entgültig zugunsten der Leasinggesellschaft entschieden und weitere fünf Fälle an das Oberlandesgericht (OLG) zurückverwiesen; bei einem dieser fünf Fälle (Az. VIII ZR 186/03) sind die wichtigsten Leitsätze zusammengefasst.
Der Bundesgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem OLG davon aus, dass die Leasinggesellschaft (LGS) nur für den rechtlichen Bestand der an die Sparkassen verkauften Leasingforderungen einstehen muss und dass eine Haftung der LGS unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet, weil die Forderungen aus den mit FlowTex geschlossenen Leaisngverträgen trotz der betrügerischen Manipulationen von FlowTex rechtlich existent und allein wegen der Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin nicht durchsetzbar sind. Auch eine Schadensersatzpflicht der Leasinggesellschaft wegen schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit FlowTex hat der BGH angelehnt. Allerdings....
ist nach Auffassung des BGH in fünf der sechs Fälle nicht auszuschließen, dass die betreffende Sparkasse wirksam von dem Forderungskauf zurückgetreten ist, weil möglichweise die von der LGS vertraglich geschuldete Verschaffung des Sicherungseigentums an den Bohrsystemen (Leasingobjekten) wegen des betrügerischen Zusammenwirkens von KSK (Lieferant) und FlowTex gescheitert ist. Da hierzu in den fünf Fällen noch weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, hat der BGH diese Fälle an das OLG zurückverwiesen. In dem sechsten Fall (s. o.) ist der BGH hat dem Ergebnis gelangt, dass die Sparkasse das Sicherungseigentum erlangt hat; es blieb daher bei der Klageabweisung bzw. der Entscheidung des OLG.
Insbesondere durch die Leitzsätze in dem Urteil VIII ZR 186/03 hat der BGH viele rechtliche Aspekte des Forfaitierungsvertrages klarer strukturiert.
