15.11.04
BGH: Missverständlicher Leitsatz zu AGB über Nutzungsentschädigung beim Leasing
Am 07.01.2004 hat der BGH (Az. VIII ZR 103/03) entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel „Gibt der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen“ unwirksam ist. Dieser Originalleitsatz des BGH verleitet - ohne Durchsicht des gesamten Urteils - zu Fehlinterpretationen, zudem werden in Fachzeitschriften und Urteilsdatenbanken i. d. R. nur die Leitsätze des BGH zitiert. Selbst die Münchener Rechtsanwaltskammer hat in ihren Mitteilungen I/2004 das Urteil lediglich mit der Bemerkung zitiert, die genannte Klausel sei unwirksam. Für die Praxis hat dieses Urteil jedoch gerade nicht zur Folge, dass der Leasinggeber bei Nichtrückgabe des Leasingobjektes vom Leasingnehmer keine Nutzungsentschädigung verlangen kann.
Die Unwirksamkeit der Klausel hat der BGH in seinem Urteil primär damit begründet, dass sie ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 546 a BGB – das Vorenthalten der Sache gegen den Willen des Leasinggebers – nicht enthält. Allein die Tatsache der Nichtrückgabe erfüllt den Tatbestand des Vorenthaltens i.S.d. § 546a BGB nach Auffassung des BGH nicht, solange das Vorenthalten des Leasingobjektes nicht erkennbar dem Willen des Leasinggebers widerspricht. Der BGH hat im vorliegenden Fall dem Leasinggeber daher weder nach den Allgemeinen Leasingbedingungen noch nach direkter Anwendung der gesetzlichen Regelung eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB zugesprochen, sondern lediglich Nutzungsersatz gemäß §§ 812, 818 BGB, der geringer ist als die monatliche Leasingrate. Den Leasinggesellschaften ist daher zu empfehlen, rechtzeitig und nachweisbar deutlich zu machen, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt gegen den Willen des Leasinggebers behält.
