13.11.04
BGH: Der Lieferant ist nicht immer Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers - Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers wegen falscher Übernahmebestätigung
Über das Urteil des BGH vom 20. Oktober 2004, Az. VIII ZR 36/03, kann die Leasingbranche aufatmen, da die Rolle des Lieferanten bei der Abwicklung des Leasingvertrages nach sich wiedersprechender OLG-Rechtsprechung im Sinne der Leasinggeber geklärt wurde.
Es ging um folgenden Fall: Obwohl das Leasingobjekt nicht ausgeliefert wurde, hatte der Leasingnehmer dessen Empfang bestätigt und sich seitens des Lieferanten auf eine spätere Lieferung vertrösten lassen. Im Vertrauen auf die Übernahmebestätigung des Leasingnehmers bezahlte der Leasinggeber den Lieferanten, der dann - vor Lieferung - insolvent wurde.
Der BGH hat klargestellt: Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung; dabei grenzt sich der BGH ausdrücklich von einer früheren Entscheidung vom 01. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131, ab.
Infolge der fehlerhaften Übernahmebestätigung sieht der BGH den Leasingnehmer verpflichtet, dem Leasinggeber den entstandenen Schaden zu erstatten, ohne .....
dass sich der Leasingnehmer darauf berufen kann, dass der Lieferant von der fehlerhaften Bestätigung bzw. mangelnden Lieferung gewusst habe. Hier betont der BGH, dass es Aufgabe und Pflicht des Leasingnehmers sei, für den Leasinggeber die ordnungsgemäße Lieferung zu überprüfen. Im Gegensatz einiger OLG-Entscheidungen in ähnlichen Fällen verneinte der BGH aufgrund dieser Aufgabenverteilung eine Schmälerung des Schadensersatzanspruches des Leasinggebers wegen unterlassenem Hinweis auf die mangelnde Übereinstimmung des vom Leasinggeber vorformuierten Übernahmebestätigung mit dem tatsächlichen Lieferumfang. Auch eine Zurechnung der Kenntnis des Lieferanten gem. § 166 BGB (wie eigenes Wissen) lehnte der BGH ausdrücklich ab.
Vgl. zu dieser Entscheidung auch der Aufsatz von Herrn Rechtsanwalt Bernd Helming, München, in der FLF (Finanzierung Leasing Factoring) 2005, Seite 83 - 86.
