30.10.04

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts - trotz Rechtsabteilung

lf_symbols_gericht.jpgIn seiner Entscheidung vom 09. September 2004, Az. I ZB 7/04, hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei neben den Kosten des in der Nähe ihres Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalt auch die Kosten eines unterbevollmächtigen Anwaltes verlangen kann. Wie üblich ging der BGH von der Frage aus, ob sich der dortige Kläger hätte darauf beschränken müsen, einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigten zu beauftragen.
Das Gericht betont überraschend deutlich, dass "ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in den ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist." Dabei sei bei einem Unternehmen, das laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten am Ort zusammenzuarbeiten. Interessant ist, ........

dass den vorstehenden Grundsätzen nach Auffassung des BGH auch nicht entgegensteht, dass die betroffene Partei über eine Rechtsabteilung verfügt. Im entschiedenen Fall befand sich die Rechtsabteilung der Klägerin nicht an deren Sitz, wo die Rechtssache bearbeitet wurde. In diesem Zusammenhang sei auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens als Partei und nicht darauf abzustellen, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte. Der BGH hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen.

Autor: Bernd.Helming um 30.10.04 15:19 | Ihr Kommentar | TrackBack