18.10.04
Kostenbeteiligung am Dienstwagen nach Kündigung des Arbeitsvertrages
Am 09.09.2003 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 574/02) zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, die „ einen Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitsvertrages – auch privatgenutzten – (vom Arbeitgeber) geleasten Dienstwagen dem Arbeitgeber zurückzugeben und an diesen die anteiligen restlichen Leasingraten für das Fahrzeug in einem Betrag zu zahlen“. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Klausel mit den Grundprinzipien des Arbeitsrecht nicht vereinbar.
Denn die sich aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses ergebenden nachteiligen Folgen (Rückgabe des Fahrzeugs und Kostenbeteiligung bis zum Leasingende ohne Nutzungsmöglichkeit) seien dann ausschließlich dem Arbeitnehmer zugewiesen, obwohl im Arbeitsrecht grundsätzlich der Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs –und Wirtschaftsrisiko trägt. Die Tatsache, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers ein höherwertiges Fahrzeugmodell geleast wurde, ändert für das BAG nichts an der Unwirksamkeit einer solchen Klausel, da auch der BGH im Leasingrecht eine Klausel für unwirksam hält, die den Leasinggeber zur Rücknahme der Leasingsache berechtigt und den Leasingnehmer gleichwohl zur Entrichtung der für die restliche Laufzeit des Leasingvertrages anfallenden Leasingraten verpflichtet (Äquivalenzstörung). Nach Auffassung des BAG ist es nicht zu beanstanden, den Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit den entstehenden Mehrkosten zu belasten, da er während diesem Zeitraum auch die Vorteile durch den Dienstwagen nutzen kann. Jedoch erfordert eine weitere Zahlungspflicht des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wodurch auch die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten enden – eine besondere Rechtfertigung. Leider hat das BAG nicht weiter ausgeführt, welche Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen könnten. Die Bezeichnung des Motivs für die Verknüpfung von Leasingvertrag und Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag ist jedoch nicht ausreichend. Das BAG-Urteil ist in der Zeitschrift „Der Betrieb“; DB 2004, 988 f. abgedruckt.
