03.10.04
Zur Wirksamkeit einer zwischen Leasingnehmer und Lieferant vereinbarten Kaufoption
Am 29.07.2004 (Az. 5 U 174/04) hat das OLG Koblenz entschieden, dass der Leasinggeber nicht an eine Verpflichtung des Lieferanten / Vertragshändlers gebunden ist, dem Leasingnehmer das Leasingfahrzeug bei Vertragsende zu verkaufen. Dies gelte selbst dann, wenn die Leasinggesellschaft ein vertragliches Recht (aber keine Pflicht) habe, das Fahrzeug dem Lieferanten mittels einer Verkaufsoption anzudienen. Der Lieferant hatte dem Leasingnehmer folgendes bestätigt: "Nach Ablauf des Leasingvertrages kaufen wir das Fahrzeug von der A-Leasing. Unabhängig davon müsste dann der Kaufpreis mit Ihnen abgestimmt werden. Ausnahmsweise geben wir Ihnen aber jetzt schon ein Kaufoption; und zwar zu dem Preis, den uns die A-Leasing in Rechnung stellt."
Auch wenn die Verkaufsverpflichtung des Lieferanten einem Vertrag zu Lasten Dritter gleich kommt, hat das Landgericht der Klage zunächst statt gegeben und der Kläger nunmehr Revision beim BGH (Az. VIII ZR 234/04) gegen das Urteil des OLG Koblenz eingelegt.
Das OLG hat mit erfreulicher Klarheit festgestellt, dass der Lieferant nicht etwa die Leasinggesellschaft als Erfüllungsgehilfe verpflichtet, zumal er nur in eigener Sache handle und eine eigene Verpflichtung eingegangen sei. Mit seinem Leitzsatz "Der Vertragshändler ist in der Regel weder bevollmächtigter Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers." geht das OLG unnötigerweise zu weit, zumal es nach ständiger Rechtsprechung darauf ankommt, ob der potentielle Erfüllungsgehilfe im typischen Tätigkeits- und Pflichtenkreis des Leasinggebers handelt. Das OLG-Urteil ist im Betriebsberater (BB) 2004, 2099 ff. veröffentlicht und in der EWiR 2004, 897 ff. von RA Dr. Alexander Marcus Moseschus kommentiert.
