12.09.04
Bereicherungsausgleich beim Factoring - an wen muss sich der Lieferant halten?
Mit einer ausführlich bergründeten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis bei Beteiligung einer Factoringgesellschaft auseinandergesetzt. Wenn - wie üblich - ein Lieferant seine Forderungen gegen seine Kunden an eine Factoringgesellschaft abtritt, muss sich der Kunde mit etwaigen Bereicherungsansprüchen an seinen Lieferanten halten, ggf. auch bei Insolvenz des Lieferanten. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2003, Az. 16 U 69/02, OLGR Düsseldorf 2003, 415.
Im konkreten Fall hatte der Lieferant seine sämtlichen Ansprüche aus einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden (für die Lieferung von Gartenmöbeln) an den Factor abgetreten. Ein (im Ergebnis unberechtigte) Rechnung wurde vom Lieferanten gestellt und vom Kunden an den Factor bezahlt. Nachdem der Lieferant in Insolvenz gegangen war, machte der Kunde (Kläger) die Rückforderung der Überzahlung gegenüber der Factoringgesellschaft (Beklagte) geltend. Mit Bezug auf die Rechtsprechung des BGH betont das OLG, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebiete; vgl. BGH Z 105, 365 = NJW 1989, 161. In einer ähnlichen Konstellation habe der BGH (BGHZ 122, 46) die Versicherungsgesellschaft, die eine Überzahlung aus einem Versicherungsfall von einem Leasinggeber (dem die Versicherungsansprüche abgetreten waren) zurückforderte, an den Leasing- und Versicherungsnehmer verwiesen.
Maßgeblich ist nach dem OGL Düsseldorf die Zweckbestimmung einer Zahlung bzw. Zahlung, hier sollte vom Kunden eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten erfüllt werden. Auch unter dem Aspekt des Vertrauenschutzes und der Risikoverteilung sei es richtig, den Kunden an den Lieferanten zu verweisen und ihm das Risiko der Insolvenz des Lieferanten aufzubürden. Das Factoringgeschäft ist nach dem OLG dem Recht der Anweisung sehr ähnlich, bei der der Bereicherungsausgleich in dem jeweiligen Leistungsverhältnis durchzuführen sei. Ein anderes Ergebnis sei nach dem OLG allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn ein Scheinrechnung bezahlt worden wäre und der Factor hiervon positive Kenntnis gehabt hätte.
Inzwischen hat der BGH am 17.01.2005 die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt, vgl. unseren Eintrag vom 31.03.2005.
